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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0126 98/16/0127 98/16/0128Rechtssatz
Dass eine vom Grundeigentümer verschiedene Person als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erlangt, lässt für sich allein betrachtet die Annahme einer Verwertungsbefugnis nicht zu; diese Verschiedenheit entspricht geradezu dem Regelfall, sehen doch alle österreichischen Bauordnungen bloß die Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauansuchen vor. Allein durch die Ermächtigung, Pläne zu entwerfen und auf Grund dieser eine Baubewilligung für ein Grundstück zu erwirken, erwarb die Abgabepflichtige jedenfalls noch keine wesentliche, sich aus dem Eigentumsrecht ergebende Befugnis, was aber nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 25. November 1999, 99/16/0043) für die Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG 1987 unabdingbare Voraussetzung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160125.X04Im RIS seit
23.11.2001