RS Vwgh 2001/1/24 99/16/0529

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

E1E
E3R E02100000
E3R E02200000
E3R E02202000
E3R E02300000
E3R E02400000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31992R2913 ZK 1992 Art14;
31992R2913 ZK 1992 Art220;
31992R2913 ZK 1992 Art29 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art33;
31992R2913 ZK 1992;
31993R2454 ZKDV 1993 Art156a;
31993R2454 ZKDV 1993 Art178 Abs4;
61984CJ0290 Mainfrucht VORAB;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Besprechung in:ÖStZ 2001, 506 - 507;

Rechtssatz

Im Urteil vom 10. Dezember 1985, Mainfrucht, Rs 290/84, Slg 1985, 3909, hat der EuGH den Zollstellen das Recht zugesprochen, die im Streitfall separat erteilte und vorgelegte Rechnung über die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten dann, wenn die Umstände dies rechtfertigen, zu prüfen, um zu kontrollieren, ob die in Rechnung gestellten Kosten den tatsächlich gezahlten Kosten entsprechen, um willkürliche oder fiktive Zollwerte auszuschließen. Das Belegen oder Nachweisen der in der Zollwertanmeldung geltend gemachten Abzugsposten muss so erfolgen, dass die Richtigkeit der Anmeldung nach Art und Betrag des Elements für die Zollverwaltung zumindest nachprüfbar ist, dh es muss grundsätzlich dargelegt werden, dass die im Rechnungspreis enthaltenen angemeldeten Kosten tatsächlich und in der angemeldeten Höhe auch entstanden sind (Hinweis Müller-Eiselt, EG Zollrecht, Zollkodex/Zollwert, Rz 39 bis 42 zu Artikel 33 ZK).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61984J0290 Mainfrucht VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160529.X10

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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