RS Vfgh 2001/10/3 G221/01

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §225
ASVG §227 Abs1 Z7, Z8

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend die Wirkung von Präsenzdienstzeiten für die Pensionsversicherung mangels Legitimation; Verfahren vor dem Pensionsversicherungsträger zur Feststellung der Versicherungszeiten zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §225 ASVG sowie dessen §227 Abs1 Z7 und Z8 "in der am heutigen Tag (4.7.2001) geltenden Fassung".

Zur Feststellung der Versicherungszeiten ist ein Verfahren vor dem zuständigen Pensionsversicherungsträger (§367 Abs1 iVm §354 Z4 ASVG) - wobei jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist (§367 Abs1 zweiter Satz ASVG) - und im Streitfall im Wege einer sukzessiven Zuständigkeit ein gerichtliches Leistungsstreitverfahren iS der §§64 ff ASGG (vgl. ausdrücklich §65 Abs1 Z4 ASGG) vorgesehen. Für den Fall, daß das in zweiter Instanz einschreitende Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers teilen sollte, wäre dieses verpflichtet, diese Bedenken im Wege eines Antrags auf Gesetzesprüfung (Art89 Abs2 zweiter Satz iVm Art140 Abs1 erster Satz B-VG) an den Verfassungsgerichtshofs heranzutragen (vgl. zB VfSlg. 9220/1981, 10.592/1985, 12.779/1991).

Dabei ist die Frage, ob und inwieweit das in zweiter Instanz zuständige Gericht sich veranlaßt sieht, der Kritik der Partei an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung zu folgen, nicht ausschlaggebend (vgl. VfSlg. 9926/1984, 13.226/1992, 13.754/1994).

Es ist dem Antragsteller auch zumutbar, dieses Verfahren zu beschreiten. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß ein Feststellungsantrag erst frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für einen möglichen Pensionsantritt erforderlichen Lebensalters zulässig ist. Maßgebend für die Feststellung, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist und auch die übrigen Erfordernisse für einen Anspruch vorliegen, ist nämlich jene Rechtslage, die am Stichtag besteht (vgl. hiezu §223 Abs2 ASVG; es ist dies der Tag der Antragstellung - falls die Antragstellung auf einen Monatsersten fällt -, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste).

Entscheidungstexte

  • G 221/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2001 G 221/01

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, Ersatzzeiten, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G221.2001

Dokumentnummer

JFR_09988997_01G00221_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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