RS Vwgh 2001/1/24 98/16/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1;
GrEStG 1987 §1 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0126 98/16/0127 98/16/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0136 E 27. Februar 1995 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Anerkannter Zweck des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 und 1987 war und ist es, jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des § 1 Abs 1 legcit so nahe kommen, daß sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen (Hinweis E 28.11.1991, 88/16/0166). Dazu ist es nicht erforderlich, daß alle wesentlichen, sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse eingeräumt werden; es genügt vielmehr, daß der in Rede stehende Rechtsvorgang das eine oder andere wesentliche Recht des Eigentümers überträgt (Hinweis E 24.2.1972, 1157, 1179/70). Insbesondere wurde das Vorliegen der Möglichkeit der Verwertung eines Grundstückes auf eigene Rechnung auch dann bejaht, wenn unabhängig von der Frage eines zu erzielenden Mehrerlöses die eingeräumte Position der Verfolgung anderer wirtschaftlicher Ziele diente (Hinweis E 27.11.1969, 994/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160125.X01

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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