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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1984 §2 Z7;Rechtssatz
Für die Zuerkennung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung eines Raumes, sondern vielmehr auf seine Ausstattung für Wohnzwecke an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160009.X03Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015