RS Vwgh 2001/1/24 2000/16/0009

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;

Rechtssatz

Für die Zuerkennung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung eines Raumes, sondern vielmehr auf seine Ausstattung für Wohnzwecke an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160009.X03

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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