RS Vfgh 2001/10/3 WI-15/00

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art141 Abs1 drittletzter (= zweiter) Satz
Stmk ParteienförderungsG
VfGG §70 Abs1

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Stmk Landtagswahlen 2000 durch die Österreichische Naturgesetz Partei mangels Geltendmachung von Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, ua durch die Behauptung von Benachteiligungen durch den Wahlwerbungskostenbeitrag im Rahmen der Parteienförderung; kein Anlass zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zur Prüfung des Stmk Parteienförderungsgesetzes

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Stmk Landtagswahlen vom 15.10.00.

Mit dem Anfechtungsvorbringen wird - zumal weder behauptet wurde noch sonst hervorgekommen ist, dass die bekämpften bzw kritisierten Bestimmungen die durch die Bundesverfassung allgemein gewährleistete Freiheit der Wahl, die die Freiheit der Wahlwerbung einschließt, (vgl VfSlg 13839/1994 S 42 Pkt. 2.2.4.2.1 mH auf die Vorjudikatur) verletzten - keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens (Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG) - hier: des Verfahrens zur Wahl des Steiermärkischen Landtages - geltend gemacht. Dies bildet aber eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall eines der Anfechtung stattgebenden Erkenntnisses - die Erweislichkeit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens und deren Einfluss auf das Wahlergebnis vorausgesetzt - entweder das gesamte Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben in der Lage wäre (sh §70 Abs1 VfGG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht schlechterdings alles, was auf die Chancen einer wahlwerbenden Partei bei einer Wahl von Einfluss sein kann, für die Rechtmäßigkeit der Wahl von Bedeutung ist.

Keine Präjudizialität des Stmk ParteienförderungsG in der vorliegenden Wahlanfechtungssache.

Entscheidungstexte

  • W I-15/00
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.10.2001 W I-15/00

Schlagworte

Partei politische, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:WI15.2000

Dokumentnummer

JFR_09988997_00W0I015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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