RS Vwgh 2001/1/24 99/12/0064

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §3 Abs1;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0133 E 1. Februar 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum GehG hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht wie bei Vertragsbediensteten das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 30a Abs 1 Z 1 GehG auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertigere Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigeren Dienstverrichtung wenigstens 25 vH des Gesamtvolumens der Tätigkeit (- wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der iSd § 36 Abs 2 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist -), so liegt eine iSd § 30a Abs 1 Z 1 GehG erhebliche und damit für eine Verwendungszulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor (Hinweis E 1.12.1977, 2196/77, VwSlg 9446 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120064.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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