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L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer OberösterreichNorm
HSG 1973 §2 Abs1;Rechtssatz
Das Mensa-Fest wurde in der Zeit von 20.00 Uhr bis 2.00 Uhr abgehalten. Es kam zur Aufführung von lebender und mechanischer Musik sowie der Verabreichung von Speisen und Getränken. Es wurde ein Eintritt von 40 S pro Person eingehoben. Der Zutritt war keinesfalls auf die Besucher der vorangehenden Tutoriumsveranstaltung (Studienanfänger) beschränkt. Solcherart ist das Mensa-Fest eindeutig eine vom Tutorium getrennte, selbstständige Veranstaltung, auch wenn es anlässlich eines solchen und im Anschluss an dieses stattgefunden hat. Dass das Mensa-Fest als Unterhaltungsveranstaltung lediglich dem Unterricht an einer Unterrichtsanstalt gedient hätte, trifft nicht zu. Der Befreiungstatbestand der ersten Alternative des § 3 Abs 1 Z 1 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz 1950 kommt somit im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150064.X03Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013