RS Vwgh 2001/1/25 98/15/0064

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
72/14 Hochschülerschaft

Norm

HSG 1973 §2 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §3 Abs1 Z1;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §1 Abs2;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §2 ;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §3 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Mensa-Fest wurde in der Zeit von 20.00 Uhr bis 2.00 Uhr abgehalten. Es kam zur Aufführung von lebender und mechanischer Musik sowie der Verabreichung von Speisen und Getränken. Es wurde ein Eintritt von 40 S pro Person eingehoben. Der Zutritt war keinesfalls auf die Besucher der vorangehenden Tutoriumsveranstaltung (Studienanfänger) beschränkt. Solcherart ist das Mensa-Fest eindeutig eine vom Tutorium getrennte, selbstständige Veranstaltung, auch wenn es anlässlich eines solchen und im Anschluss an dieses stattgefunden hat. Dass das Mensa-Fest als Unterhaltungsveranstaltung lediglich dem Unterricht an einer Unterrichtsanstalt gedient hätte, trifft nicht zu. Der Befreiungstatbestand der ersten Alternative des § 3 Abs 1 Z 1 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz 1950 kommt somit im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150064.X03

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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