RS Vwgh 2001/1/25 99/20/0476

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treten eine bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass der Behörde bisher kein waffenrechtliches Zuwiderhandeln bekannt wurde, bei der Beurteilung eines danach gesetzten Fehlverhaltens (nachlässige Verwahrung der Faustfeuerwaffe) in den Hintergrund (vgl. die Erkenntnisse vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/20/0848, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0248, sowie vom 10. Juli 1997, Zl. 95/20/0472). Gleiches muss für das Verhalten während des anhängigen Verwaltungsverfahrens (zur Überprüfung der Verlässlichkeit des Berechtigten) gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200476.X03

Im RIS seit

24.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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