RS Vwgh 2001/1/25 2000/15/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
KStG 1988 §2;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/15/0225

Rechtssatz

Die abgabepflichtige Partei, ein Betrieb gewerblicher Art einer Stadtgemeinde, lieferte in den Streitzeiträumen Strom sowohl an die Stadtgemeinde als auch an andere Abnehmer. Der Stadtgemeinde wurde für die Lieferung von Strom zum Zweck der Straßenbeleuchtung ein geringerer Tarif als anderen Gemeinden verrechnet. Die abgabepflichtige Partei liefert nach ihren Angaben Strom zum selben Tarif wie an die Stadtgemeinde auch an das Land Steiermark für die Versorgung zweier Autobahntunnel. Die Frage, ob mit der Lieferung von Strom an das Land Steiermark zum Zweck der Versorgung von Autobahntunneln eine gleichartige Lieferung an einen nicht an der abgabepflichtigen Partei Beteiligten erfolgt ist, somit der Fremdvergleich gelungen ist, ist eine Tatfrage, die durch die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu lösen ist (Hinweis E 10. April 1997, 94/15/0210). Die Versorgung zweier Autobahntunnel mit Strom kann mit der Lieferung von Strom zum Zweck der Straßenbeleuchtung nicht verglichen werden. Daran vermag auch der Einwand der abgabepflichtigen Partei, der gelieferte Strom diene auch in Autobahntunneln überwiegend der Straßenbeleuchtung, nichts zu ändern. Denn Autobahntunnel unterscheiden sich wesentlich von (bloßen) Straßen und stellen ihrer Gesamtheit nach bauliche Anlagen dar, die ununterbrochen mit Strom zu versorgen sind. Die verbilligte Lieferung von Strom an die Stadtgemeinde ist als verdeckte Ausschüttung zu betrachten (Hinweis 2. Oktober 1999, 94/15/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000150224.X01

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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