RS Vfgh 2001/10/3 G72/01, V11/01 ua

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §108
ASVG §108f
PG 1965 §41 idF 1. BudgetbegleitG 1997
PG 1965 §58 idF Besoldungs-Nov 1999

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung pensionsrechtlicher Bestimmungen für Beamte betreffend Anpassung des Ruhegenusses nicht mehr auf Grund der Pensionsautomatik sondern auf Grund der Übernahme des Anpassungsfaktors nach dem ASVG infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §41 Abs2 und Abs3 PG 1965 idF des 1. BudgetbegleitG 1997, BGBl I 138, und der Wortfolge "§41 Abs2 und 3 und der Entfall des §41 Abs4 mit 1. Jänner 1999" in §58 Abs24 Z4 PG 1965 idF der Besoldungs-Nov 1999, BGBl I 9, sowie der Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl II 439/1998 und BGBl II 488/1999, und der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl II 407/2000.

Auf Grund der angefochtenen Gesetzesbestimmungen tritt - auf das Wesentliche zusammengefasst - an die Stelle der bisherigen "Pensionsautomatik" die jeweilige Übernahme des Anpassungsfaktors für die Renten und Pensionen nach dem ASVG; die Entwicklung der Beamtenpensionen wird damit von jener der Aktivbezüge der Beamten "abgekoppelt" (s 885 BlgNR 20. GP. 53).

Den Antragstellern steht durch das Begehren eines Feststellungsbescheides ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung. Meinen die Antragsteller zusammenfassend nämlich, dass die Ermittlung des gebührenden Ruhegenusses - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - von Verfassungs wegen ohne Heranziehung des Anpassungsfaktors gemäß §108 und §108f ASVG (iVm den unter Berufung auf diese Bestimmungen erlassenen Verordnungen) zu erfolgen hätte, so wäre hierüber von der zuständigen Dienstbehörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe ihr Anspruch zu Recht besteht.

Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwändig bezeichnet werden noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen. Auch von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für die Antragsteller, kann nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, VfGH / Individualantrag, Feststellungsbescheid, Pensionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G72.2001

Dokumentnummer

JFR_09988997_01G00072_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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