RS Vwgh 2001/1/25 2000/15/0172

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27 Abs2 Z3;
EStG 1988 §7 Abs1;

Rechtssatz

Strittig ist im gegenständlichen Fall die AfA für ein Fruchtgenussrecht an der Beteiligung an einer GmbH (nämlich der Beschwerdeführerin), aus welchem die Beschwerdeführerin keine Früchte ziehen darf, sodass Gewinne aus der GmbH nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert werden. Ein derartiges Fruchtgenussrecht unterliegt nicht der Abnutzung. Es kann nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut iSd § 7 EStG 1988 angesehen werden. Ein laufender Wertverlust bzw ein laufender technischer oder wirtschaftlicher Verschleiß findet nicht statt. Der Wert des gegenständlichen Fruchtgenussrechtes ergibt sich einzig daraus, dass es der Fruchtgenussberechtigte (unter Beachtung des Vorkaufsrechts des Fruchtgenussbestellers) einem Dritten übertragen kann, der seinerseits aber Gewinnausschüttungen lukrieren könnte. Dieser "Verkaufswert" erfährt aber grundsätzlich bis einige Zeit vor dem Ende des Bestehens des Fruchtgenussrechts keine Minderung, weil die Gewinne in der Kapitalgesellschaft thesauriert werden und dem Erwerber des Fruchtgenussrechts die thesaurierten Gewinne zukommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000150172.X03

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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