RS Vwgh 2001/1/26 2001/02/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2001
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z7;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Da der Beschuldigte den PKW auch auf dem Radfahrstreifen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und der Radfahrstreifen - wie schon die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 7 StVO zeigt - jedenfalls Teil der Straße (im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 StVO) mit öffentlichem Verkehr ist, läge, selbst dann, wenn er sich mit seinem PKW nur zum Teil auf dieser befunden hätte, jedenfalls ein Lenken im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 StVO vor (Hinweis: E 5.7.2000, Zl. 99/03/0431). Damit aber war der Beschuldigte schon aus diesem Grunde jedenfalls verpflichtet, der Aufforderung zur Untersuchung seiner Atemluft nachzukommen, ohne dass es auf die rechtliche Qualifikation des "Firmenareals", auf welchem er angeblich seinen PKW in Betrieb genommen hatte, ankommt.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020006.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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