RS Vfgh 2001/10/5 B1713/00

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Veröffentlicht am 05.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Vorliegens von res iudicata; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage; keine Umdeutung des vorliegenden Antrags in Antrag auf Wiedereinsetzung

Rechtssatz

Die Vorstellung der Antragstellerin, der ihr beizugebende Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe solle erst den Verfahrenshilfeantrag begründen, liefe auf die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinaus, ein Institut, das dem Verfahrensrecht fremd ist und das Institut der Verfahrenshilfe selbst als widersprüchlich erscheinen ließe: Wäre doch der bestellte Verfahrenshelfer in der Lage, nicht bloß einen Verfahrenshilfeantrag zu begründen, sondern sogleich die Beschwerde zu formulieren. Vielmehr ist es einem Antragsteller, der im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ja auch im Anwaltsprozeß keiner anwaltlichen Vertretung bedarf (§72 Abs3 ZPO), zuzumuten, jene Umstände - gegebenenfalls nach Aufforderung durch das Gericht oder unter seiner Anleitung - selbst vorzubringen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Erfolgsaussicht zu beurteilen. Das ist im vorliegenden Fall geschehen, weil die Rechtzeitigkeit einer allfälligen Beschwerde ausreichend beurteilt werden konnte.

Entscheidungstexte

  • B 1713/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.2001 B 1713/00

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Rechtskraft, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1713.2000

Dokumentnummer

JFR_09988995_00B01713_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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