RS Vwgh 2001/1/26 96/02/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §44 Abs4;
ADNSchV §106 Abs8 Satz2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litb;
ASchG 1972 §6 Abs5;
ASchG Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten 1975 §2 Abs1 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum (auch im § 31 Abs. 1 lit. c ASchG 1972 verwendeten) Begriff des "Heranziehens" des Arbeitnehmers im Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0527, dargelegt, von einem "Heranziehen" könne jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer entgegen einem "ausdrücklichen Verbot" des Arbeitgebers eigenmächtig handle (hier: Von einem solchen, gegenüber dem Arbeitnehmer persönlich ausgesprochenen Verbot, den gegenständlichen Stapler zu verwenden, musste die belangte Behörde nicht ausgehen).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996020011.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten