RS Vwgh 2001/1/26 98/02/0277

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Veröffentlicht am 26.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs2;

Rechtssatz

Der jeweilige Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens berechnet sich gemäß § 64 Abs. 2 VStG - sohin jeweils 20 % der verhängten Strafe - , was auch bei Vorschreibung in einer "Gesamtsumme" bei mehreren Bestrafungen in einem Verfahren ohne weiteres nachvollziehbar ist (Hinweis E vom 24. Februar 1988, Zl. 87/03/0002, VwSlg 12655 A/1988, nur Rechtssatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020277.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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