RS Vfgh 2001/10/8 B2032/99

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Veröffentlicht am 08.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
VfGG §17a
VfGHGO §42
ZPO §419

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung eines Kostenspruches hinsichtlich des Ersatzes der Vollmachtsstempel; Berichtigung des Betrages an Umsatzsteuer

Rechtssatz

Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (mit Judikaturhinweisen).

Der Kostenspruch im Erkenntnis B2032/99 entspricht dem am 20.06.01 vom Verfassungsgerichtshof gefaßten Beschluß. Das ergibt sich schon daraus, daß die zugesprochenen Kosten die Hälfte dessen sind, was üblicherweise für eine Beschwerde samt 50 % Streitgenossenzuschlag, 20 % Umsatzsteuer und Beschwerdegebühr nach §17a VfGG zuerkannt wird. Gesondert verzeichnete Kosten für Vollmachtsstempel waren im Hinblick auf den zuerkannten Pauschalsatz nicht zuzusprechen.

Berichtigung des in der Begründung des Erkenntnisses vom 20.06.01 genannten Betrages an Umsatzsteuer mit B v 13.09.01, B2032/99-19.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2032.1999

Dokumentnummer

JFR_09988992_99B02032_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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