Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa schon das hg. Erkenntnis vom 7. November 1963, Zl. 981/62, VwSlg. 6143 A/1963) ist unter dem "Inbetriebnehmen" eines Fahrzeuges eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht. Weiters hat der Gerichtshof bereits im Erkenntnis vom 4. Juli 1957, Zl. 904/56, zum Begriff des "Inbetriebnehmens" ausgeführt, dazu gehörten Handlungen, die notwendig seien, "um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors". Davon ausgehend vertritt der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, dass derjenige, welcher bei laufendem Motor den Fahrersitz einnimmt, das Fahrzeug "in Betrieb genommen" hat. Unerheblich ist daher, ob diese Person selbst oder eine andere den Motor in Gang gesetzt hat.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996020232.X02Im RIS seit
12.06.2001