RS Vwgh 2001/1/26 96/02/0232

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Veröffentlicht am 26.01.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa schon das hg. Erkenntnis vom 7. November 1963, Zl. 981/62, VwSlg. 6143 A/1963) ist unter dem "Inbetriebnehmen" eines Fahrzeuges eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht. Weiters hat der Gerichtshof bereits im Erkenntnis vom 4. Juli 1957, Zl. 904/56, zum Begriff des "Inbetriebnehmens" ausgeführt, dazu gehörten Handlungen, die notwendig seien, "um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors". Davon ausgehend vertritt der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, dass derjenige, welcher bei laufendem Motor den Fahrersitz einnimmt, das Fahrzeug "in Betrieb genommen" hat. Unerheblich ist daher, ob diese Person selbst oder eine andere den Motor in Gang gesetzt hat.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996020232.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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