RS Vwgh 2001/1/26 2000/02/0340

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Veröffentlicht am 26.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §531;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/02/0341 2000/02/0342 2000/02/0343 2000/02/0348 2000/02/0345 2000/02/0346 2000/02/0347 2000/02/0344

Rechtssatz

Höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen, wie etwa dessen Recht auf Freiheit und auf körperliche Unversehrtheit, können von der Verlassenschaft nicht geltend gemacht werden; Rechte und Pflichten, die "bloß in persönlichen Verhältnissen gegründet sind" (§ 531 ABGB), erlöschen mit dem Tod (vgl. nur Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II11, 397; vgl. überdies aus der Rechtsprechung des VwGH etwa den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0265). Im Beschwerdefall war daher die vorliegende erkennbar namens der Verlassenschaft, diese behauptetermaßen vertreten durch den Vater des Verstorbenen, eingebrachte Beschwerde sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020340.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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