RS Vwgh 2001/1/29 98/10/0302

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs4;

Rechtssatz

Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Die Regelung des § 45 Abs 1 und 4 RAO soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten - nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (vgl das hg Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl 2000/10/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100302.X02

Im RIS seit

22.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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