RS Vwgh 2001/1/29 97/10/0040

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301500
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art1 Nr2 Abs1;
61982CJ0227 van Bennekom VORAB;
61988CJ0369 Delattre VORAB;
61989CJ0060 Monteil Samanni VORAB;
61989CJ0112 Upjohn / Farzoo VORAB;
61991CJ0219 Ter Voort VORAB;
AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
EURallg;
LMG 1975 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Zuordnung des Produktes zu den Kategorien der Arzneimittel oder der kosmetischen Mittel ist im vorliegenden Fall weder die Darreichungsform (als Badezusatz) noch der Vertriebsweg (über Drogerien) von ausschlaggebender Bedeutung. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung wird mit der Sammelbezeichnung "Erkältung" eine Reihe infektionsbedingter Erkrankungen (insbesondere) der oberen Luftwege umschrieben. Es entspricht weiters der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass die bei solchen Erkrankungen auftretenden Beschwerden durch Auftragen bestimmter Substanzen (hier: Kampfer und ätherische Öle) auf die Haut oder deren Inhalation in Verbindung mit Wasserdampf gelindert werden können. Dass den erwähnten Hinweisen wegen der Darreichungsform als Badezusatz nach der Verkehrsauffassung eine andere Bedeutung zukäme, als dies etwa bei Verabreichung der Wirkstoffe in Salbengrundlage (als sogenannter "Balsam") der Fall wäre, ist nicht zu sehen. Es ist somit nicht zweifelhaft, dass durch die Bezeichnung "Erkältungs Bad", verbunden mit dem Hinweis auf die günstige Beeinflussung von bei Erkältungen auftretenden Atembeschwerden, beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, die Anwendung des Erzeugnisses bewirke eine Linderung der mit einer Erkältung einhergehenden krankhaften Beschwerden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 AMG bzw. eine (subjektive) Zweckbestimmung zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der (durch Krankheit beeinträchtigten) Körperfunktionen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der "Arzneimittel nach Bezeichnung" (Urteil vom 30. November 1983, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883; vom 21. März 1991, Delattre, Slg. 1991, I 1487; vom 21. März 1991, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I 1547; vom 16. April 1991, Upjohn, Slg. 1991, I 1703; vom 28. Oktober 1992, Ter Voort, Slg. 1992, 1-5485). Es kommt auch nicht darauf an, ob das in Rede stehende Produkt tatsächlich therapeutische Wirkung hat; auch die Erzeugnisse, die nicht ausreichend wirksam sind oder die nicht die Wirkung haben, die der Verbraucher nach der Bezeichnung von ihnen erwarten darf, können - je nach der Art des Inverkehrbringens - unter den Begriff der Arzneimittel nach der subjektiven Zweckbestimmung bzw. "nach Bezeichnung" fallen (vgl. auch hiezu EuGH vom 30. November 1993, Slg. 1983, 3883 Rn 29).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61982J0227 van Bennekom VORAB
EuGH 61988J0369 Delattre VORAB
EuGH 61989J0060 Monteil Samanni VORAB
EuGH 61989J0112 Upjohn / Farzoo VORAB
EuGH 61991J0219 Ter Voort VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 ArzneimittelDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erkältung Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997100040.X05

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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