RS Vwgh 2001/1/29 98/10/0334

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

GO RAK Stmk 1995 §1;
RAO 1868 §22 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1995;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und wurde aus der Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gelöscht. Der Beschwerdeführer hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Beitragsleistung im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Teil B (kundgemacht im Anwaltsblatt 1997/12, 920 f), erbracht. Der Beschwerdeführer konnte daher gemäß deren § 9 Abs. 3 bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Anwartschaft auf eine Berufsunfähigkeitsrente im Sinne dieser Bestimmungen, geschweige denn einen entsprechenden Versorgungsanspruch erwerben. Nach diesem Zeitpunkt gehörte der Beschwerdeführer der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht mehr an (vgl. § 22 Abs. 1 RAO sowie § 1 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Anwaltsblatt 1995/9, 634). Die Leistung eines Geldbetrages in die ergänzende Versorgungseinrichtung vermochte daher - ungeachtet des Umstandes, dass an den Beschwerdeführer eine entsprechende Vorschreibung erfolgte - die Rechtswirkung einer Beitragsleistung im Sinne des erwähnten § 9 Abs. 3 nicht auszulösen, weil nach dieser Satzung eine Beitragsleistung nur durch Kammermitglieder vorgesehen ist. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente im Sinne des Teiles B der Satzung somit zu Recht abgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100334.X01

Im RIS seit

22.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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