RS Vwgh 2001/1/30 2000/01/0018

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §40;

Rechtssatz

Eine Festnahme der Mitbeteiligten lag im Beschwerdefall nicht vor. Die Durchsuchung des Plastiksackes der Mitbeteiligten wäre daher auf Basis des § 40 SPG 1991 nur dann rechtmäßig gewesen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen gewesen wäre, die Mitbeteiligte stünde mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Davon kann freilich in Anbetracht der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde keine Rede sein, weil allein aus dem Umstand, dass die Mitbeteiligte Kontakte zur "Karlsplatz-Szene" pflegte, nicht konkret auf einen Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff - worunter nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 2 SPG 1991 der Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch ausdrücklich nicht zu verstehen ist - geschlossen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010018.X04

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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