RS Vwgh 2001/1/30 2000/01/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §24 Abs1;
SPG 1991 §88 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem sicherheitspolizeilichen Charakter einer Verhaltensweise folgt einerseits, dass sie im Weg des § 88 Abs 2 SPG 1991 in jedem Fall mit Beschwerde an den UVS bekämpft werden kann, selbst wenn sie sich nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollte; es erübrigt sich daher insoweit eine nähere Prüfung ihrer Rechtsnatur (Hinweis E vom 29. 7. 1998, 97/01/0448). Andererseits steht damit fest, dass diese Maßnahme nur dann rechtens war, wenn sie in den der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Befugnissen Deckung fand (Hinweis E vom 29. 7. 1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010018.X03

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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