Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B393/04 und 484/04 Beschwerden gemäß Art144 B-VG anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B393/04 und 484/04 Beschwerden gemäß Art144 B-VG anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1. Die Beschwerdeführerinnen sind jeweils Alleineigentümerinnen zweier aneinander grenzender Grundstücke in Innsbruck. Mit Anträgen vom 26. Februar 2003 (B393/04) bzw. 29. Oktober 2002 (B448/04) suchten sie um Baubewilligungen zur Errichtung eines Wohnhauses auf ihren Grundstücken an. Zu diesem Zeitpunkt stand für beide Grundstücke der Verbauungsplan Nr. 51/S aus dem Jahre 1964 und - laut Flächenwidmungsplan Nr. HA-F1 (rechtskräftig seit 11.11.1987) - die Widmung "Wohngebiet" in Geltung. Mit 15. August 2003 trat der allgemeine Bebauungsplan HA B2 für die betroffenen Grundstücke in Kraft. Die Anträge auf Erteilung der Baubewilligung wurden mit Bescheiden vom September 2003 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Berufungsbescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. Februar bzw. 1. März 2004 unter Berufung auf §26 Abs3 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) iVm §§54 Abs5 und 113 Abs1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG 2001) als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerdeführerinnen sind jeweils Alleineigentümerinnen zweier aneinander grenzender Grundstücke in Innsbruck. Mit Anträgen vom 26. Februar 2003 (B393/04) bzw. 29. Oktober 2002 (B448/04) suchten sie um Baubewilligungen zur Errichtung eines Wohnhauses auf ihren Grundstücken an. Zu diesem Zeitpunkt stand für beide Grundstücke der Verbauungsplan Nr. 51/S aus dem Jahre 1964 und - laut Flächenwidmungsplan Nr. HA-F1 (rechtskräftig seit 11.11.1987) - die Widmung "Wohngebiet" in Geltung. Mit 15. August 2003 trat der allgemeine Bebauungsplan HA B2 für die betroffenen Grundstücke in Kraft. Die Anträge auf Erteilung der Baubewilligung wurden mit Bescheiden vom September 2003 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Berufungsbescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. Februar bzw. 1. März 2004 unter Berufung auf §26 Abs3 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) in Verbindung mit §§54 Abs5 und 113 Abs1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG 2001) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diese Berufungsbescheide richten sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide beantragt wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Fall, dass nur ein allgemeiner, nicht aber auch ein ergänzender Bebauungsplan vorliegt, die Bürger der Willkür der Behörden ausgesetzt seien und hoffen müssten, dass die Behörden auch einen ergänzenden Bebauungsplan erlassen. Der Umstand, dass eine Baubewilligung erlassen werden könne, wenn weder der allgemeine noch der ergänzende Bebauungsplan vorliegt, nicht allerdings wenn nur der allgemeine Bebauungsplan vorliegt, stelle eine verfassungswidrige Willkür dar, zumal hier eine Differenzierung zu Lasten des Bauwerbers vorgenommen werde, welche sachlich nicht gerechtfertigt sei.
II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerdesachen leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §54 Abs3 und 5, des §113 Abs1 sowie der Wortfolge "nach Abs1 erster Satz" in §113 Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. für Tirol 2001/93, sowie der Wortfolgen "§54 Abs5," und "oder §113 Abs1 zweiter Satz" in §26 Abs3 litc der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. für Tirol 2001/94, ein.römisch zwei. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerdesachen leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §54 Abs3 und 5, des §113 Abs1 sowie der Wortfolge "nach Abs1 erster Satz" in §113 Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. für Tirol 2001/93, sowie der Wortfolgen "§54 Abs5," und "oder §113 Abs1 zweiter Satz" in §26 Abs3 litc der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. für Tirol 2001/94, ein.
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des TROG 2001 lauten (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):
"II. Teil
Örtliche Raumordnung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§27
...
§29
Planungsinstrumente
(1)Absatz eins,Jede Gemeinde hat durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan, allgemeine Bebauungspläne und ergänzende Bebauungspläne zu erlassen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept auch in Form von Teilkonzepten für einzelne Stadtteile und den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen.
...
3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan
§35
Inhalt
(1)Absatz eins,Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderfläche oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach §53 Abs1 festzulegen. Die Widmung als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie der Verlauf der Straßen nach §53 Abs1 sind zeichnerisch darzustellen. Die Widmungen als Freiland sind zeichnerisch darzustellen, soweit dies im Zusammenhang mit der Darstellung der als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundflächen sowie des Verlaufes der Straßen nach §53 Abs1 erforderlich ist; im Übrigen können sie im Interesse der besseren Übersichtlichkeit zeichnerisch dargestellt werden.
(2)Absatz 2,Im Flächenwidmungsplan sind die im §28 Abs2 und 3 genannten Anlagen, Gebiete und Grundflächen sowie die Verkehrsflächen nach §53 Abs3 ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3,Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist nach der Art, dem Verwendungszweck und den Verkehrsauswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage sowie nach jenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, deren Durchführung technisch möglich und rechtlich sichergestellt ist, zu beurteilen.
...
§37
Bauland
(1)Absatz eins,Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich für eine der jeweiligen Widmung (Abs3) entsprechende Bebauung in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eignen.
Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
a) Grundflächen, soweit sie insbesondere unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind;
b) Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind;
c) Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserbeseitigung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.
(2)Absatz 2,Grundflächen, deren Eignung als Bauland insbesondere unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen im Bereich von Gebäuden gegeben ist, dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn sie innerhalb eines bestehenden zusammenhängenden Siedlungsbereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind und das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird.
(3)Absatz 3,Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen Grundflächen für Anlagen von Betrieben im Sinne des §1 Abs2 lite und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme des Gewerbe- und Industriegebietes ein angemessener Schutzabstand verbleibt.
(4)Absatz 4,Bei der Widmung von Grundflächen als Bauland mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebiet ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese einen angemessenen Schutzabstand zu Bergbaugebieten für den obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe aufweisen. Weiters ist auf sonstige Bergbaugebiete Bedacht zu nehmen.
§38
Wohngebiet
(1)Absatz eins,Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a) Wohngebäude;
b) Gebäude, die der Unterbringung von nach §12 Abs1 litb zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen;
c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen;
d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3)Absatz 3,Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
a) gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und
b) die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4,Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
...
4. Abschnitt
Bebauungspläne
§54
Allgemeines
(1)Absatz eins,In den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, der Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, der Sonderflächen für Einkaufszentren sowie jener sonstigen Sonderflächen und jener Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, festzulegen. Die allgemeinen Bebauungspläne sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete, die ergänzenden Bebauungspläne möglichst für funktional zusammenhängende Gebiete, zu erlassen.
(2)Absatz 2,In die allgemeinen Bebauungspläne können auch Grundflächen einbezogen werden, die noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind, sofern sie innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen. Ergänzende Bebauungspläne dürfen frühestens gleichzeitig mit der Widmung der betreffenden Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen erlassen werden.
(3)Absatz 3,Ein ergänzender Bebauungsplan ist zu erlassen, sobald unter Bedachtnahme auf das örtliche Raumordnungskonzept im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung in der Gemeinde ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Für Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und bodensparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, dürfen ergänzende Bebauungspläne nicht erlassen werden.
(5)Absatz 5,Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des §55 Abs1 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
§55
Ausnahmen
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach §54 Abs1 besteht nicht
a) für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und
b) für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Auf Grundstücken im Sinne des Abs1 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung gewährleistet.
(3)Absatz 3,Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs2 ist ein Gutachten eines Architekten, eines Ingenieurkonsulenten für Raumplanung und Raumordnung oder eines Amtssachverständigen mit einer diesen Personen vergleichbaren fachlichen Qualifikation einzuholen.
§56
Inhalte
(1)Absatz eins,Im allgemeinen Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§58) der Straßen nach §53 Abs1 und hinsichtlich der Bebauung die Mindestbaudichten (§61) festzulegen. Im allgemeinen Bebauungsplan können weiters die Bauweisen (§60) festgelegt werden.
(2)Absatz 2,In den ergänzenden Bebauungsplänen sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien der Straßen, die der inneren Erschließung des jeweiligen Gebietes dienen, und hinsichtlich der Bebauung die Höchstgröße der Bauplätze, die Baufluchtlinien (§59 Abs1 und 2), die Bauhöhen (§62 Abs1 bis 5) und, sofern diese nicht bereits im allgemeinen Bebauungsplan festgelegt worden sind, die Bauweisen festzulegen. In den ergänzenden Bebauungsplänen können weiters die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien (§59 Abs3) und die Höhenlage (§62 Abs6) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten (§61) getroffen werden. Weiters kann in den ergänzenden Bebauungsplänen festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach §6 Abs1 litb der Tiroler Bauordnung 2001 jene nach §6 Abs1 lita der Tiroler Bauordnung 2001 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach §6 Abs1 litb der Tiroler Bauordnung 2001 einzuhalten.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen nach §54 Abs3 vor und ist ein allgemeiner Bebauungsplan noch nicht erlassen, so können die Festlegungen nach den Abs1 und 2 in einem Bebauungsplan getroffen werden.
...
V. TEILrömisch fünf. TEIL
Schluss- und Übergangsbestimmungen,
In-Kraft-Treten
§105
...
§107
Örtliche Raumordnungskonzepte,
bestehende Flächenwidmungspläne,
anhängige Verfahren
(1)Absatz eins,Jede Gemeinde hat bis zum 31. Dezember 2000, die Stadt Innsbruck bis zum 31. Dezember 2001, ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Jede Gemeinde hat weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Im Falle des §111 hat die Gemeinde innerhalb dieser Frist einen Flächenwidmungsplan erstmalig zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Flächenwidmungspläne nach §10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, die am 31. Dezember 1993 bestanden haben und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch bestehen, bleiben weiterhin aufrecht. Im Übrigen dürfen Flächenwidmungspläne nur mehr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu erlassen und geändert werden. Für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs1 zweiter Satz gelten die §§64, 66 und 67. §68 Abs2 und 3 gilt nicht für Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die vor dem In-Kraft-Treten des nach Abs1 zweiter Satz neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes erfolgen.
(3)Absatz 3,Anlässlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs1 zweiter Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan entsprechend dem §29 Abs2 und 3 und der Verordnung nach §29 Abs4 neu zu fassen und zu erstellen.
(4)Absatz 4,Bis zum In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes darf der Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn
a) ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz nicht widerspricht;
b) die Änderung zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder wechselseitigen Beeinträchtigungen erforderlich ist;
c) die Änderung zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich ist und die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist;
d) die Änderung eine Festlegung nach §12 Abs2 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.
Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach §36 Abs1 litc, d oder e vorliegen.
(5)Absatz 5,Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs1 erster Satz nicht nach oder wurde dem von ihr vorgelegten örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so dürfen außer in den Fällen des Abs4 litc und des §36 Abs1 litc, d und e keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. In der Stadt Innsbruck gilt dies außer im Falle, dass einem entsprechenden Teilkonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde, nicht hinsichtlich jener Stadtteile, für die dieser Verpflichtung durch die Vorlage von Teilkonzepten entsprochen wurde.
(6)Absatz 6,Unbeschadet des Abs5 ist bis zum In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI abweichend vom §8 Abs4 erster Satz nur in den Randzonen der in einem Raumordnungsprogramm festgelegten Gemeinden oder Teile von Gemeinden auf Grundflächen zulässig, die am 30. September 2001 als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet waren.Unbeschadet des Abs5 ist bis zum In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen römisch vier und römisch sechs abweichend vom §8 Abs4 erster Satz nur in den Randzonen der in einem Raumordnungsprogramm festgelegten Gemeinden oder Teile von Gemeinden auf Grundflächen zulässig, die am 30. September 2001 als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet waren.
§108
Bestehende Widmungen
(1)Absatz eins,Auf die in Flächenwidmungsplänen nach §10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 festgelegten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs3 bis 7 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 erfolgten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Widmungen als Sonderflächen für Abbaugebiete und Abbauanlagen nach §51 Abs1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 gelten als Sonderflächen nach §43 Abs1 lita mit diesem Verwendungszweck.Auf die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 erfolgten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Widmungen als Sonderflächen für Abbaugebiete und Abbauanlagen nach §51 Abs1 dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, und des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998, gelten als Sonderflächen nach §43 Abs1 lita mit diesem Verwendungszweck.
(3)Absatz 3,Bei Grundflächen im Bauland, die nach §11 Abs4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet sind, entfällt die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet.
(4)Absatz 4,Wohngebiet nach §12 Abs3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Wohngebiet nach §38 Abs1. Mischgebiet nach §14 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als allgemeines Mischgebiet nach §40 Abs2. Fremdenverkehrsgebiet nach §14 Abs2 litb des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Tourismusgebiet nach §40 Abs4.
(5)Absatz 5,Sonderflächen nach §16 Abs1 lita des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Vorbehaltsflächen nach §52 Abs1 lita. Abweichend vom §52 Abs5 entsteht das Recht des Grundeigentümers, die Einlösung der betreffenden Grundflächen durch die Gemeinde zu verlangen, nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der seinerzeitigen Widmung als Sonderfläche. Wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden. Sonderflächen nach §16 Abs1 litb des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Sonderflächen nach §43 Abs1 lita.
(6)Absatz 6,Hauptverkehrsflächen nach §17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit die entsprechenden Straßen noch nicht bestehen,
a) wenn die Straße keine höhere als die im §53 Abs1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als Festlegungen über den Straßenverlauf nach §53 Abs1;
b) wenn die Straße eine höhere als die im §53 Abs1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als vorbehaltene Flächen nach §53 Abs2.
Im Übrigen hat die Gemeinde für die betreffenden Grundflächen spätestens anläßlich der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes nach §107 Abs1 zweiter Satz eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Im Falle der litb entsteht abweichend vom §53 Abs2 vierter Satz das Recht des Grundeigentümers, von der Gemeinde die Aufhebung des Vorbehaltes zu verlangen, nach dem Ablauf von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten der seinerzeitigen Widmung als Hauptverkehrsfläche. Wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden.
(7)Absatz 7,Hauptverkehrsflächen nach §17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit sie mit bestehenden Straßen übereinstimmen, als Verkehrsflächen nach §53 Abs3. Soweit diese Übereinstimmung nicht gegeben ist, hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die betreffenden Grundflächen eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
...
§112
Bebauungspläne
(1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bebauungspläne nach §18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des allgemeinen Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach §107 Abs1 zweiter Satz, außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Allgemeine und ergänzende Bebauungspläne dürfen bereits vor dem In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach §107 Abs1 erlassen werden.
(3)Absatz 3,Festlegungen über Geschossflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschosse, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. §61 und §62 Abs1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am 31. Dezember 2010 außer Kraft.Festlegungen über Geschossflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschosse, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. §61 und §62 Abs1 dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, und des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998, sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(4)Absatz 4,Festlegungen über Baugrenzlinien und Höhenlagen, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. §59 Abs3 bzw. §62 Abs4 in Verbindung mit §61 Abs6 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden.Festlegungen über Baugrenzlinien und Höhenlagen, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. §59 Abs3 bzw. §62 Abs4 in Verbindung mit §61 Abs6 dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, und des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998, sind darauf weiter anzuwenden.
(5)Absatz 5,Abs1 gilt sinngemäß für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne), soweit sie den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten.
§113
Bauverfahren
(1)Absatz eins,Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom §54 Abs5 die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach §107 Abs1 zweiter Satz auch erteilt werden, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen. Die Baubewilligung darf nicht erteilt werden, wenn für ein solches Grundstück zwar der allgemeine, nicht jedoch der ergänzende Bebauungsplan besteht. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinne des §69 nicht einzurechnen.
(2)Absatz 2,Eine Baubewilligung nach Abs1 erster Satz darf nur erteilt werden, wenn
a) die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderläuft;
b) die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht und
c) der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet.
(3)Absatz 3,Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs2 ist ein Gutachten eines Architekten, eines Ingenieurkonsulenten für Raumplanung und Raumordnung oder eines Amtssachverständigen mit einer diesen Personen vergleichbaren fachlichen Qualifikation einzuholen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs1, 2 und 3 sind auf Bauverfahren, die am 1. Jänner 1994 bereits anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Bestimmung des Abs1 zweiter Satz ist weiters nicht auf am 30. September 2001 anhängige Bauverfahren anzuwenden."
2.2. §26 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. für Tirol 2001/94, lautet (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):
"Baubewilligung
(1)Absatz eins,Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Verbesserungsauftrag nach §13 Abs3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach §24 Abs8 nicht entsprochen wird.
(3)Absatz 3,Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften widersp