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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Es ist zu unterscheiden (Hinweis E vom 21. 4. 1999, 98/01/0335), dass manche Delikte insb im Wiederholungsfall das Charakterbild eines Bf zeichnen können (zB das Missachten des Rotlichts einer Verkehrsampel während der Probezeit der Lenkerberechtigung, das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 50 km/h im Rahmen eines "Rennens"), während andere Übertretungen nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung sein müssen (zB das Nichtmitführen des Führerscheins oder das Missachten eines Halteverbots). In diesem Lichte kommt im Beschwerdefall nach Ausscheiden des Bf als Geschäftsführer aus dem damaligen Betrieb nur der Verwaltungsübertretung durch Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h auf der Brennerautobahn - allenfalls - Bedeutung zu. Diese Verwaltungsübertretung lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch bereits knapp vier Jahre zurück. Es handelte sich zudem einerseits um den einzigen ins Gewicht fallenden Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, andererseits hat die belangte Behörde besondere gefahrenbegründende Umstände nicht festgestellt. In Anbetracht des 27-jährigen (seit seinem zweiten Lebensjahr dauernden) Aufenthaltes des Bf im Bundesgebiet vermag daher auch die in Rede stehende Verwaltungsübertretung eine negative Prognose i. S.d. § 10 Abs.1 Z 6 StbG 1985 nicht zu begründen (Hinweis E vom 22. Dezember 1999, 98/01/0194, und vom 7. September 2000, 2000/01/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010059.X01Im RIS seit
05.04.2001