RS Vwgh 2001/1/30 2000/01/0058

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;
StVO 1960 §5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die belBeh die Übertretung der Bestimmungen des § 5 StVO als schwer wiegende Übertretung einer Vorschrift sieht, die zum Schutz von Leib und Leben Dritter erlassen wurde, und unter dem von § 11 StbG 1985 vorgegebenen Gesichtspunkt des allgemeinen Wohles und der öffentlichen Interessen die damit erkennbare mangelnde Rechtstreue für schwerer wiegend sieht als die bisherige Integration der Beschwerdeführerin, kann der belBeh kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden. Eine in der Beschwerde vorgebrachte Verpflichtung, "sich mit dieser Tat im Einzelnen auseinander zu setzen, etwa Feststellungen zu treffen, welchen Grad der Alkoholisierung die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt aufgewiesen habe bzw. welches Ausmaß an Alkohol während welcher Zeit konsumiert wurde, oder betreffend die zur Zeit der Tat herrschenden Straßen und Verkehrsverhältnisse", bestand für die belBeh im gegebenen Zusammenhang nicht (Hinweis E vom 21. September 1994, 93/01/1517).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010058.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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