RS Vwgh 2001/1/30 2000/01/0202

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1945;
StbG 1949;
StbG 1965 §65 Abs2;
StbG 1985 §42 Abs1;
StbG 1985 §9 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die belBeh hat im bekämpften Bescheid festgestellt, dass die beiden Bf nicht österreichische Staatsbürger seien. Diese Beurteilung wäre zutreffend, wenn die Bf die österreichische Staatsbürgerschaft weder auf Grund des - als StbG 1985 wieder verlautbarten - StbG 1965 erworben noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Juli 1966) auf Grund der bis dahin geltenden Bestimmungen besessen - oder die Staatsbürgerschaft seit dem wieder verloren - hätten (Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), 103). Für einen Erwerbstatbestand nach § 6 StbG 1965 (1985) haben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ergeben. Die Prüfung muss somit auf die Frage beschränkt bleiben, ob die Bf bereits am 1. Juli 1966 österreichische Staatsbürger waren. Diese Frage ist auf Basis der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu beantworten. Es ist daher auf das am 30. Juni 1965 außer Kraft getretene (§ 65 Abs 2 StbG 1965) StbG 1949 - mit dem das StbG 1945 wiederverlautbart worden ist - abzustellen, dessen Regelungen ungeachtet seiner formellen Außerkraftsetzung insoweit nach wie vor maßgeblich sind (Hinweis Ringhofer, Strukturprobleme des Rechts dargestellt am Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, 85ff.; Hinweis E vom 16. 9. 1992, 91/01/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010202.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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