RS Vwgh 2001/1/30 2000/01/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §40;
SPG 1991 §57 Abs3;

Rechtssatz

Die Aufforderung an die Mitbeteiligte zum Mitkommen auf das Wachzimmer (und ihre nachfolgende Verbringung dorthin) erfolgte zum Einen zwecks der Durchsuchung ihres Plastiksackes und zum Anderen im Hinblick auf die durchzuführende "Personenanfrage". Für die Durchsuchung des Plastiksackes der Mitbeteiligten bestand allerdings keine Grundlage. Auch der Aufforderung zum Mitkommen auf das Wachzimmer fehlte mithin unter diesem Blickwinkel die rechtliche Deckung. Sie kann freilich ebenso wenig mit der durchzuführenden "Personenanfrage" gerechtfertigt werden, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Anfrage hier zulässig war oder nicht. Auch bei Zulässigkeit der "Personenanfrage" - dafür spricht der Wortlaut des § 57 Abs. 3 SPG 1991, wonach die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zur Benützung der in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten an keine Voraussetzungen gebunden ist (vgl. auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2001), 511) - ist nämlich nicht zu sehen, warum diese die Anwesenheit der dem einschreitenden Polizeibeamten namentlich bekannten Mitbeteiligten im Wachzimmer erforderte. Die Aufforderung an die Mitbeteiligte zum Mitkommen auf das Wachzimmer und ihre nachfolgende Verbringung dorthin - nach den Feststellungen "durfte" sie das Wachzimmer nach negativer "Personenanfrage" und Durchsuchung verlassen - hat mithin auch von daher keine Basis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010018.X05

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten