RS Vwgh 2001/1/31 98/09/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs7 idF 1995/257;
AuslBG BundeshöchstzahlV 1997 (646/1996);
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
BHZÜV 1995;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0315 E 24. Februar 1995 RS 5

Stammrechtssatz

Bei einer eklatanten Überschreitung der Landeshöchstzahl mit steigender Tendenz durch Monate hindurch entspricht der Vorhalt des im Zeitpunkt des Vorhaltes vorliegenden statistischen Materials trotz geringfügiger Abweichungen der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegenden Zahlen unter der Voraussetzung den Erfordernissen eines gesetzgemäßen Verfahrens, daß die belangte Behörde sich nicht im angefochtenen Bescheid über dazu vom Arbeitgeber erstattetes relevantes Vorbringen hinwegsetzt. Das Verlangen, auch die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegende Überschreitungszahl noch zur Stellungsnahme vorzuhalten, kommt einem Begehren nach einem perpetuum mobile gleich, welches eine Bescheiderlassung auf Dauer unmöglich machen würde.

Schlagworte

Allgemein Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090142.X01

Im RIS seit

20.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten