RS Vwgh 2001/1/31 97/13/0066

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1994 §2 Abs1;
UStG 1994 §3 Abs1;
UStG 1994 §3a Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0067

Rechtssatz

Ein taugliches Argument für eine der Annahme einer Vermittlerstellung entgegen stehende Einmengung der vermittelnden Gesellschaft in das Grundgeschäft hätte sich aus der Abgabe einer Garantie des Inhaltes, dass die Gesellschaft Weinbauern, die gleichzeitig an beiden Standorten der vermittelnden Gesellschaft Regale gemietet hatten, für die Dauer des gesamten Kalenderjahres einen Gesamtumsatz in Höhe der Gesamtmieten der Art garantiert, dass die Gesellschaft für den Differenzbetrag haften solle, wenn der Umsatz des Weinhauers unter den Gesamtmieten bleiben sollte, nicht ableiten lassen. Hätte doch eine solche Verpflichtung der Gesellschaft im Ergebnis nichts anderes als die Vereinbarung einer Minderung des Vermittlungsentgelts dargestellt. Das Risiko eines Erfolges der unternehmerischen Leistung als Vermittler iSd Gelingens entsprechend vieler Kaufabschlüsse aber ist vom unternehmerischen Risiko des Verkäufers der Waren zu trennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130066.X07

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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