RS Vwgh 2001/1/31 98/09/0159

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §8;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs3;
DMSG 1923 §3 Abs1;
DMSG 1923 §3 Abs3;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Dass der Eigentümerin im Verfahren zur Unterschutzstellung gemäß § 3 Abs. 1 DMSG 1923 Parteistellung zukommt, vermag ihr keinen Anspruch auf bescheidmäßige Einstellung des amtswegig eingeleiteten Verfahrens zu verschaffen. Dem gemäß konnte das von Amts wegen eingeleitete Verfahren jederzeit und nach Außen formfrei eingestellt werden. Insoweit die Eigentümerin die Auffassung vertritt, mit einer Bescheiderlassung gemäß § 3 Abs. 1 DMSG 1923 seien weitreichende rechtliche Beschränkungen des Eigentumsrechtes verbunden, woraus sich ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung des Verfahrens ergäbe, ist ihr zu entgegnen, dass sie durch ein Unterbleiben der Einstellung des Verfahrens in ihren Rechtspositionen nicht beeinträchtigt wird. Erst durch die Erlassung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 DMSG 1923 könnten die von ihr behaupteten möglichen Beschränkungen ihrer Rechtsposition Relevanz erhalten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090159.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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