RS Vwgh 2001/1/31 98/13/0156

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Rechtssatz

Handelt es sich bei den abgesetzten Beträgen nicht um Geldbeträge, sondern um (einen entsprechenden Geldwert aufweisende) Sachen, seien diese vertretbar oder unvertretbar, so ist nach der angeführten Zielsetzung des § 162 BAO davon auszugehen, dass auch die empfangene Ware selbst genau zu bezeichnen ist. Dem Erfordernis der Bezeichnung der Empfänger solcher abgesetzter wie hier ohne Ausstellung von Rechnungen gelieferter Waren ist dabei nicht entsprochen, wenn nur ein Wert solcher Waren in einer (hier: kalkulatorisch ermittelten) Gesamtsumme, nicht aber die Ware selbst angegeben wird. Dies folgt schon daraus, dass die Ware beim Übergeber einerseits und beim Übernehmer andererseits durchaus mit völlig unterschiedlichen Werten zum Ansatz zu bringen ist. Dass die gelieferten Waren zu bezeichnen sind, ist insb zu fordern, wenn Waren ohne Rechnung zur gewerblichen Weiterveräußerung geliefert werden. Wird nur der (aus den Einstandspreisen rechnerisch ermittelte) Wert der Waren angegeben, so ist dem Erfordernis, den jeweiligen Empfänger einer konkreten gelieferten Ware zu benennen, nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130156.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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