RS Vwgh 2001/1/31 98/09/0339

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2001
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a Abs2;
AuslBG §13;
AuslBG §13a;
AuslBG §4 Abs6;
BHZÜV 1995 §1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/09/0340

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG sind auch für Personen, die der Gruppe der in § 1 Z. 2 BHZÜV genannten Ausländer angehören, weiterhin gültig. Die Aufnahme bestimmter Personengruppen in die BHZÜV auf Grund des § 12a Abs. 2 AuslBG hat zwar auf das Verfahren gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG insoferne Auswirkungen, als das Bestehen eines öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesses aus gesamtösterreichischem Gesichtspunkt nicht mehr verneint werden kann. Das Erfordernis des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG enthält jedoch eine andere Tatbestandsvoraussetzung, nämlich das Erfordernis der Beschäftigung des beantragten Ausländers im öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse. Das bedeutet, dass trotz des in der BHZÜV dokumentierten Bestehens eines öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesses Sachverhaltselemente hinzutreten müssen, um im Bereich des Landeshöchstzahlenüberziehungsverfahrens die Erforderlichkeit der Beschäftigung aus öffentlichem oder gesamtwirtschaftlichem Interesse zu erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090339.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten