RS Vwgh 2001/1/31 2000/13/0193

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DAK-G 1996 §24;
KommStG 1993 §16 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Vorschrift des § 24 DAK-G 1996 wurde nicht eine Befreiung von bundesgesetzlich geregelten Abgaben iSd § 16 Abs 2 KommStG 1993 statuiert, sondern die Eigenschaft der Diplomatischen Akademie Wien als Betrieb gewerblicher Art sondergesetzlich ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130193.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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