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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DAK-G 1996 §24;Rechtssatz
Mit der Vorschrift des § 24 DAK-G 1996 wurde nicht eine Befreiung von bundesgesetzlich geregelten Abgaben iSd § 16 Abs 2 KommStG 1993 statuiert, sondern die Eigenschaft der Diplomatischen Akademie Wien als Betrieb gewerblicher Art sondergesetzlich ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130193.X01Im RIS seit
07.05.2001