RS Vwgh 2001/1/31 2000/13/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DAK-G 1996 §24;
KommStG 1993 §16 Abs2;
KommStG 1993 §3 Abs3;

Rechtssatz

Der Zweck der Schaffung der Bestimmung des § 24 DAK-G 1996 bestand offensichtlich darin, für die mit diesem Gesetz geschaffene Institution dieselbe Folge wie eine Abgabenbefreiung zu bewirken. Die legistische Gestaltung, mit der dieses Ziel verfolgt wurde, nimmt die Diplomatische Akademie Wien aber auch von der Kommunalsteuerpflicht aus, indem sie eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 3 Abs 3 KommStG 1993 gesetzlich ausschließt. Mit der Formulierung der Bestimmung des § 24 DAK-G 1996 hat der Gesetzgeber einen Weg gewählt, mit welchem er den Eintritt der Beseitigungswirkung von Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben durch die Bestimmung des § 16 Abs 2 KommStG 1993 vermieden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130193.X02

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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