RS Vwgh 2001/1/31 95/13/0032

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/13/0033

Rechtssatz

Der Auffassung, es könne in der Anhebung des Pachtzinses im Rahmen eines ansonsten unverändert bestehen bleibenden Bestandverhältnisses keine Änderung der Bewirtschaftungsart erblickt werden, ist entgegenzutreten. Dass in der Abänderung abgeschlossener Bestandverträge im Umfang einer wesentlichen Erhöhung der Zinse gegenüber früher vereinbarten Zinsen eine wesentliche, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Folgejahre bei der Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit der Tätigkeit ausschließende Änderung der Bewirtschaftungsart vorliegen kann, wurde vom VwGH schon wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 24.4.1997, 94/15/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130032.X03

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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