RS Vwgh 2001/1/31 99/13/0235

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind dann, wenn dem Arbeitnehmer unvermeidbare Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, ein Umzug nicht möglich ist und ihm eine tägliche Rückkehr zur Familienwohnung nicht zugemutet werden kann, die dadurch bedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz dafür leistet. Auch bei allein stehenden Arbeitnehmern können für eine gewisse Übergangszeit Fahrtkosten, Mehrverpflegungskosten und Aufwendungen für die Unterbringung als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 3.3.1992, 88/14/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130235.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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