TE Vfgh Beschluss 2005/6/23 B481/05

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe auf Zulassung zur "eigenen Vertretung" vor dem Verfassungsgerichtshof mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Nach Abweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellte der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2005 - zugestellt am 24. Mai 2005 - frei, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist mit Schreiben vom 7. Juni 2005 beantragt, "zur eigenen Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof" zugelassen zu werden. Gemäß §17 Abs2 VfGG können aber Beschwerden - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die Eingabe war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen; dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Vertreter, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B481.2005

Dokumentnummer

JFT_09949377_05B00481_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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