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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162 Abs2;Rechtssatz
Aufwendungen sind bei Verweigerung der betreffenden Angaben iSd § 162 Abs 2 BAO auch dann zwingend nicht anzuerkennen, wenn die Tatsache der Zahlung und deren betriebliche Veranlassung an sich unbestritten ist (Hinweis E 30.9.1998, 96/13/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998130156.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013