RS Vwgh 2001/1/31 99/09/0129

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs1;
AuslBG §15 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 1 AuslBG ist lediglich ausschlaggebend, dass der Ausländer im relevanten Zeitraum "im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (Anm.: des AuslBG) unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war". Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt nach seinem § 1 Abs. 1 lediglich die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet, nicht eine - echte - selbständige Tätigkeit, die von der Legaldefinition des § 2 leg. cit. nicht umfasst ist. Allein aus einer Selbstversicherung nach dem ASVG kann für die Abgrenzung nichts gewonnen werden, weil nur Zeiten unselbständiger Erwerbstätigkeit anrechenbare Beschäftigungszeiten darstellen und aus Zeiten der Selbst- oder freiwilligen Weiterversicherung kein Rückschluss auf die Unselbständigkeit der versicherten Tätigkeit nach den Bestimmungen des AuslBG zulässig ist. Irrelevant ist, ob die Tätigkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften (als dem AuslBG) "erlaubt" war oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090129.X01

Im RIS seit

20.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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