RS Vwgh 2001/2/20 98/18/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;

Rechtssatz

Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (Hinweis E 14.6.1995, 95/03/0005; E 9.11.1995, 94/18/0735). Wenn die Beh im Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 ausgeführt hat, die vom Fremden beantragten Zeugeneinvernahmen seien entbehrlich gewesen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, was die von der Einvernahme Betroffenen im gegebenen Zusammenhang hätten bezeugen sollen, zumal die Ehegattin des Fremden auch ausdrücklich angegeben habe, der zweite Teilbetrag sei ihr "versteckt" übergeben worden, hat sie erkennbar die Auffassung vertreten, dass die Vernehmung aller vom Fremden genannten Zeugen zur Beantwortung der Frage, ob er an seine Ehegattin für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat, kein taugliches Beweismittel sei. Damit hat die Beh aber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweg genommen, kann doch auf dem Boden der (die zu bezeugenden Tatsachen angebenden) Anträge des Fremden nicht gesagt werden, dass die Vernehmung aller von ihm genannten Zeugen zur Beantwortung der Frage, ob er einen Vermögensvorteil geleistet hat, von vornherein untauglich sei, zumal auch der Hinweis der Beh auf die versteckte Übergabe des zweiten Teilbetrags während des Mittagessens nach der Hochzeit für die von ihr angenommene Übergabe eines ersten Teilbetrags nicht verfängt.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180291.X01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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