RS Vwgh 2001/2/20 2001/11/0023

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

25/01 Strafprozess
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
SMG 1997 §28;
StPO 1975 §180;

Rechtssatz

Der Bf leitet aus dem Umstand, dass er aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, ab, es bestehe kein dringender Tatverdacht. Dies ist schon deshalb verfehlt, weil der dringende Tatverdacht nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß § 180 StPO darstellt. Aus der Enthaftung ist schon deshalb für den Standpunkt des Bf nichts zu gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110023.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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