RS Vwgh 2001/2/20 2000/11/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2 idF 1998/I/092;

Rechtssatz

Es kann nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber in § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO i.d.F. BGBl. I Nr. 92/1998 (nur) eine Regelung zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung vorgesehen hat, nicht aber auch jene Fälle erfasst hat, in denen die Atemluftuntersuchung verweigert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110157.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten