RS Vwgh 2001/2/20 98/11/0312

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1;

Rechtssatz

Die positive verkehrspsychologische Stellungnahme ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu Recht eine solche verlangte, keine formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 bzw. § 3 Abs. 1 FSG-GV 1997. Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde also nicht, die gesundheitliche Eignung eines Antragstellers zu verneinen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 FSG 1997 ergibt, bedarf es gerade in Fällen, in denen eine verkehrspsychologische Stellungnahme für erforderlich gehalten wird, eines amtsärztlichen Gutachtens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998110312.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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