RS Vwgh 2001/2/20 2001/11/0036

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z3;
FSG 1997 §35 Abs1;
FSG 1997 §41 Abs1;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 35 Abs. 1 FSG 1997 i V m Art. 103 Abs. 4 B-VG folgt, dass der Landeshauptmann in Verfahren nach dem FSG 1997 als Rechtsmittelbehörde in zweiter Instanz entscheidet und damit der administrative Instanzenzug erschöpft ist. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen derartigen Bescheid des Landeshauptmannes an den unabhängigen Verwaltungssenat bedürfte es gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG einer entsprechenden Anordnung im FSG 1997, die dieses Gesetz jedoch nicht enthält.

Durch das FSG 1997 wurde den die Erteilung und die Entziehung von Lenkerberechtigungen regelnden Bestimmungen die KFG einschließlich der im KFG dazu enthaltenen Verfahrensvorschriften materiell derogiert. Das FSG 1997 enthält zu diesen Gegenständen eine abschließende neue Regelung, sodass im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 1 FSG 1997 nur in den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FSG 1997 anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG die die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern regelnden Bestimmungen des § 123 Abs. 1 KFG weiterhin anzuwenden sind, während für die erst nach dem Inkrafttreten des FSG 1997 anhängig gewordenen Verfahren betreffend die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten die durch dieses Gesetz geschaffene Rechtslage maßgebend ist. In diesen Verfahren endet demnach im Rechtsmittelverfahren der Instanzenzug beim Landeshauptmann.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110036.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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