RS Vwgh 2001/2/21 96/08/0028

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §861;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Bezeichnung als "Lehrauftrag" ist für die Unterscheidung, ob die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen, nichts zu gewinnen, weil unter einem (zivilrechtlichen) Auftrag ein Vertrag zu verstehen ist, durch den sich jemand gegen Entgelt oder unentgeltlich verpflichtet, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen, somit Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen vorzunehmen (Koziol-Welser, I10, 362 f). Auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner kann es nur in Grenzfällen ankommen (Hinweis E 19.3.1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Lehrtätigkeit VortragstätigkeitDienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitDienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080028.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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