RS Vwgh 2001/2/21 96/14/0159

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;
FamLAG 1967 §6 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0064 E 21. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit steht der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Hinweis E 25. Februar 1997, 96/14/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140159.X01

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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