RS Vwgh 2001/2/21 2000/12/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2 impl;
BDG 1979 §51 impl;
DO Wr 1994 §31 Abs1 idF 1998/023;
DO Wr 1994 §31 Abs4;
DO Wr 1994 §32 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2 idF 1977/318 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0219 E 21. Februar 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. September 1988, Zl. 87/12/0182, VwSlg. 12753 A/1988 - nur Leitsatz, ausgeführt, es sei richtig, dass eine ärztliche Bescheinigung die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht an sich zu einer gerechtfertigten macht. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten bedingt, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folge einer Erkrankung den an seinem augenblicklichen Arbeitsplatz an ihn konkret gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren. Die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht erst die der Behörde allein obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120216.X04

Im RIS seit

06.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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