RS Vwgh 2001/2/21 98/12/0219

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DO Wr 1994 §32 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2 impl;

Rechtssatz

Die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 1 Wr DO 1994 ist zwar mit § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht wortident, aber im Wesentlichen rechtlich inhaltsgleich, weil die Voraussetzungen für den Bezugsentfall dort ebenfalls eigenmächtiges Fernbleiben des Beamten vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes sind. Die Heranziehung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bezugsentfall nach dem Gehaltsgesetz 1956 ist daher gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120219.X01

Im RIS seit

05.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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